Benutzungsgebühr: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Stadt kann für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=b&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V11Art8&st=null Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG]).
 
Die Stadt kann für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=b&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V11Art8&st=null Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG]).
  
Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=null Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG]). Die Satzung muß die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=null Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG]).
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Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=null Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG]). Die Satzung muß  
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*die Schuldner,  
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*den die Abgabe begründenden Tatbestand,  
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*den Maßstab,  
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*den Satz der Abgabe sowie  
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*die Entstehung und  
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*die Fälligkeit der Abgabeschuld  
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bestimmen ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=4&showdoccase=1&doc.id=jlr-KAGBY1993V8Art2&st=null Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG]).
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 30. Juli 2013, 12:32 Uhr

Die Stadt kann für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG).

Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Die Satzung muß

  • die Schuldner,
  • den die Abgabe begründenden Tatbestand,
  • den Maßstab,
  • den Satz der Abgabe sowie
  • die Entstehung und
  • die Fälligkeit der Abgabeschuld

bestimmen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG).

Normen

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