Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 20. Juni 2016, 20:21 Uhr
Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.
Stadt Burgkunstadt
Stadtrat
Einnahmen
Im Jahr 2015 betrugen die Einnahmen aus der Hundesteuer in Burgkunstadt 13.748,50 €<ref>Quelle: Rechenschaftsbericht 2015</ref>.
Haushaltsstelle
Die Einnahmen aus der Hundesteuer werden in der Stadt Burgkunstadt unter der Haushaltsstelle 0.9000.0220 verbucht.
Normen
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Ortsrecht
Stadt Burgkunstadt
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 8.13 Kampfhundesteuer von 2000 EUR pro Jahr "erdrosselnd"
- BVerwG, Urteil vom 12.01.1978 - 7 B 73.77 - Hundesteuer mit Gleichheitssatz vereinbar: "Die Besteuerung des Haltens von Hunden verstößt nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil das Halten von Pferden oder anderen Tieren nicht besteuert wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref><ref>Siehe jetzt aber BVerwG, Beschluss vom 18.08.2015 - 9 BN 2.15</ref>
- BVerwG, Urteil vom 09.10.1959 - VII C 97.58 - Erhebung von Hundesteuer für zweiten Hund
Verwaltungsgerichte
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 7679 (Teil 4 Ziffer 2.8)
Presseberichte
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>