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==Normen== | ==Normen== |
Version vom 19. Juni 2016, 23:20 Uhr
Einnahmequellen
"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den bayerischen Gemeinden, Landkreisen und Bezirken im Wesentlichen folgende Einnahmequellen zur Verfügung:"<ref>Quelle: BayVerfGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05</ref>
Einnahmen der Bezirke
- Gebühren und Kostenerstattungen;
- Leistungen des Staates, wie z. B. nach Art. 10 a und 15 FAG;
- die Bezirksumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 54 Abs. 2 Nr. 2 BezO). Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der Gemeinden sowie gemeindefreien Gebiete und 80 % der Gemeindeschlüsselzuweisungen des vorangegangenen Haushaltsjahrs (Art. 21 FAG).
Einnahmen der Landkreise
- Gebühren, Beiträge und sonstige Einnahmen;
- Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; hierzu gehören auch Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund nach Art. 5 FAG, die 36 % der Schlüsselmasse betragen (Art. 1 FAG);
- die Kreisumlage als subsidiäre Quelle für den konkreten, anderweit nicht gedeckten Bedarf (Art. 56 Abs. 2 Nr. 2 LKrO). Die Umlagegrundlagen sind die gleichen wie bei den Bezirken (Art. 18 FAG).
Einnahmen der Gemeinden
- Steuereinnahmen (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Einkommensteuer zu einem Anteil von 15 %, ein Anteil von 2,2 % an der Umsatzsteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern);
- Gebühren und Beiträge;
- Leistungen des Staates, insbesondere nach dem kommunalen Finanzausgleich; die Schlüsselzuweisungen aus dem allgemeinen Steuerverbund betragen 66 % der Schlüsselmasse;
- sonstige Einnahmen, wie z. B. aus Mieten oder Kapitalvermögen.
Einnahmen der Gemeinden
Eine Gemeinde kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:
Kommunalabgaben
Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide Kommunalabgaben über Gemeindesteuern, Beiträge und Gebühren erheben. Diese setzen eine wirksame Abgabensatzung voraus.
Steuereinnahmen
TIPP:
- "Die womöglich einmaligen erhöhten Steuereinnahmen führen nämlich 2 Jahre später dazu, dass auch die Kreisumlage steigt. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die staatlichen Schlüsselzuweisungen zurückgehen. Wurde nichts zurückgelegt, dann entsteht ein Haushaltsloch."<ref>Quelle: Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 143</ref>
Der Stadt steht das Aufkommen folgender Steuern unmittelbar zu:
Realsteuern (GG Art. 106 Abs. 6)
Die von der Gemeine nach GG Art. 106 Abs. 6 erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. Realsteuern
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Sonstige Steuern
Den Gemeinden stehen nach Art. Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG Anteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie den Gemeinschaftsteuern zu.
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (GG Art. 106 Abs. 5)
Anteil an der Umsatzsteuer von 2,2% (seit 1998)<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 20</ref> (GG Art. 106 Abs. 5a)
Kommunaler Finanzausgleich (GG Art. 106 Abs. 7)
Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG). (Schlüsselzuweisung)
Kostenerstattung
Zuweisungen
Sonstige Einnahmen
Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse Art. 9 KAG
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Lasten und Ausgaben
Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze
Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG
Konzessionsverträge/Konzessionsabgabe
Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung
Zinsen aus Kapitalvermögen
Kredite
Sortierung nach Prioritäten
Ausgleichszahlungen von Bund und Ländern
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Gewerbesteuer
Statistik
Einnahmen der Gemeinden in Bayern 2010-2015
Einnahmen des Verwaltungshaushalts (Gemeinde) EINVWG
Normen
Grundgesetz (GG)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 Grundsätze der Einnahmebeschaffung
KommHV-Kameralistik
Siehe auch
- Haushalt
- Grundsätze der Einnahmebeschaffung
- Gemeindesteuer
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer
- Rangfolge der Deckungsmittel
Fußnoten
<references />