Öffentlichkeit (Gemeinderatssitzung): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. Juli 2013, 09:46 Uhr
Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Stadtrats sind unter Angabe der Tagesordnung, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Stadtrats. (Art. 52 Abs. 1 GO)
Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (Art. 52 Abs. 2 GO)
Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. (Art. 52 Abs. 3 GO)
Die Sitzungen haben in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum stattzufinden.(Art. 52 Abs. 4 GO)
Rechtsfolgen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit
Einzelfälle
Beispiele aus der Praxis der Stadt Burgkunstadt
Mutmaßliche Verstöße gegen Art. 52 BayGO
- Aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 09.04.2013: <ref>Quelle: Burgkunstadt Aktuell 06/2013, Seite 3</ref>: "1.Der Stadtrat beschloss den Abschluss eines Saisonmietvertrages für jeweils 7 Monate mit der Firma Kärcher für den Geräteträger MIC 34 C (Kleintraktor für Kehr- und Mäharbeiten) auf die Dauer von 3 Jahren" <ref>Info: http://www.kaercher.de/de/Produkte/Professional/Kehr_und_Kehrsaugmaschinen/Saugkehrmaschinen/14422102.htm (Grundpreis ca. 50.000,- €)</ref> - Frage: warum ist das ein Thema, das in der nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden muss?<ref>Danke an Alex für die Recherche :)</ref>
- Vorberatungen über die Haushaltssatzung 2012 in nicht-öffentlicher Stadtratssitzung<ref>siehe Jahresbericht 2012, S. 44</ref>
- Anschluss des Ortsteils Neuses an die städtische Wasserversorgung in nicht-öffentlicher Stadtratssitzung
- "Weismain-soll-draußen-bleiben"-Beschluss des Stadtrats Burgkunstadt in nicht-öffentlicher Stadtratssitzung<ref>https://www.infranken.de/regional/lichtenfels/Mittelzentrum-Weismain-soll-draussen-bleiben;art220,341176 ; http://www.np-coburg.de/lokal/lichtenfels/lichtenfels/Traum-vom-Mittelzentrum-geplatzt;art83428,2232362</ref>
- Verbesserungsbeitrag Trinkwasserversorgung in nicht-öffentlicher Stadtratssitzung
Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 BayGO
- aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 04.06.2013: Burgkunstadt aktuell Juli 2013 (Nr. 07/2013)
- aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 09.04.2013: Burgkunstadt aktuell Juni 2013 (Nr. 06/2013)
- aus der nichtöffentlichen Stadtratssitzung vom 05.03.2013: Burgkunstadt aktuell Mai 2013 (Nr. 05/2013)
Normen
- Art. 52 GO Öffentlichkeit
Rechtsprechung
- BayVGH, Urteil vom 26.01.2009 - 2 N 08.124: Nichtigkeit eines Beschlusses über eine Satzung in nichtöffentlicher Sitzung
- VG Ansbach, Urteil vom 16. März 2010 · 4 K 09.00667 - Kein subjektives Recht des einzelnen Gemeindebürgers auf Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach Art. 52 Abs. 2 GO
- VG Bayreuth, Urteil vom 16.02.2009 - B 2 E 08.1234 (Öffentlichkeit und Allgemeinverfügung)
Publikationen
Fußnoten
<references />