Geschäftsordnung des Gemeinderats: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 1 GO]). Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 2 GO]).
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Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 1 GO]). Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über die [[Ladungsfrist|Frist]] und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1t&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt45&st=null Art. 45 Abs. 2 GO]).
  
 
Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der [[Ladungsfrist]] führen nach h.M. nicht zur Rechtswirdrigkeit eines [[Stadtratsbeschluss|Stadtratsbeschlusses]], wenn nicht zugleich ein Verstoß gegen eine wesentliche gesetzliche Verfahrensvorschrift vorliegt<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451 mit Hinweis auf [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%201997,%20184 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1996 - 15 A 32/93]</ref>.
 
Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der [[Ladungsfrist]] führen nach h.M. nicht zur Rechtswirdrigkeit eines [[Stadtratsbeschluss|Stadtratsbeschlusses]], wenn nicht zugleich ein Verstoß gegen eine wesentliche gesetzliche Verfahrensvorschrift vorliegt<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451 mit Hinweis auf [http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%201997,%20184 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1996 - 15 A 32/93]</ref>.

Version vom 15. Juli 2013, 09:35 Uhr

Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung (Art. 45 Abs. 1 GO). Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten (Art. 45 Abs. 2 GO).

Verstöße gegen die Geschäftsordnung wie z.B. die Nichteinhaltung der Ladungsfrist führen nach h.M. nicht zur Rechtswirdrigkeit eines Stadtratsbeschlusses, wenn nicht zugleich ein Verstoß gegen eine wesentliche gesetzliche Verfahrensvorschrift vorliegt<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 451 mit Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.1996 - 15 A 32/93</ref>.

Siehe auch

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />