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Version vom 6. Juni 2016, 22:03 Uhr
Bauausschussitzung am 5.4.2016: Petitionsrecht
Im Vorfeld der Bauausschussitzung am 5.4.2016 wurde den einzelnen Mitgliedern des Bauausschusses, nicht aber der Bürgermeisterin/Stadtverwaltung ein Schreiben von Anwohnern zugleitet, in welchem diese einzelne Bedenken gegen die beantragte Anlage vortrugen. Wenn man unterstellt, dass es sich hierbei um eine Petition (GG Art. 17) bzw. Eingabe oder Beschwerde i.S.d. GO Art. 56 Abs. 3 handelte, so hätten die Petenten diese wohl an die Bürgermeisterin als die behördliche Stelle, die für den Stadtrat als Kollegialorgan Erklärungen entgegennehmen kann, leiten müssen. Die Zusendung nur an einzelne Stadträte machte die Petition wohl unzulässig, da der einzelne Stadtrat wohl nicht einmal als (wenn auch unzuständige) "Stelle" im Sinne des GG Art. 17 bzw. als empfangsbevollmächtigt für den Stadtrat im Sinen des GO Art. 56 Abs. 3 angesehen werden kann. Ein einzelner Stadtrat hat keinen Behördencharakter und ist auch nicht gleichzusetzen mit dem Stadtrat als "Volksvertretung".
Für den Fall der Adressierung an eine, wenn auch unzuständige "Stelle", hätte dann wohl Folgendes gegolten:
Hätte die Stadt wie in der öffentlichen Diskussion die Auffassung vertreten, dass sie gar nicht die zuständige "Stelle" sei, sondern das Landratsamt Lichtenfels, hätte die Stadt das Schreiben wohl dorthin weiterleiten müssen. In jedem Falle hätten die Petenten dann wohl einen grundrechtlich verbürgten Anspruch auf Information (ggf. über die Weiterleitung) und Befassung und Beantwortung durch die zuständige Stelle gehabt.