Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich st…“) |
K (K verschob die Seite Einfügen nach Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung) |
(kein Unterschied)
|
Version vom 6. Mai 2016, 22:16 Uhr
Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. (BauNVO § 5 Abs. 1)
Normen
- BauNVO § 1 Abs. 2
- BauNVO § 5 Dorfgebiete
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89: Auch bei Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die ein Baugebiet gem. § 1 IV BauNVO gliedern, muß die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleiben.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 173
Siehe auch
Fußnoten
<references/>