Tonaufnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat nach einer Meldung der Seite http://kinderklau.blogspot.de/2009/11/unerlaubte-tonbandaufnahme-einer.html (abgerufen am 16.08.2013 14:33 Uhr) mit dem Hinweis, dass die Aufzeichnung des öffentlich gesprochenen Wortes nicht strafbar sei, die Aufnahme von Ermittlungen nach einer entsprechenden Strafanzeige abgelehnt (Staatsanwaltschaft Düsseldorf - 80 Js 518/07).
 
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat nach einer Meldung der Seite http://kinderklau.blogspot.de/2009/11/unerlaubte-tonbandaufnahme-einer.html (abgerufen am 16.08.2013 14:33 Uhr) mit dem Hinweis, dass die Aufzeichnung des öffentlich gesprochenen Wortes nicht strafbar sei, die Aufnahme von Ermittlungen nach einer entsprechenden Strafanzeige abgelehnt (Staatsanwaltschaft Düsseldorf - 80 Js 518/07).
  
Umstritten ist jedoch, ob diese einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen können<ref>dafür: OLG Köln, NJW 1979, 661; dagegen: OLG Celle, AfP 1986, 57, siehe auch Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, S. 258</ref><ref>Ob die [[Sitzungsöffentlichkeit]] der [[Gemeinderatssitzung]] dem öffentlich oder nicht öffentlich gesprochenen Wort zuzurechnen ist, siehe Schnapp, VA 1987, 407 ff. </ref>.
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Umstritten ist jedoch, ob diese einen Eingriff in das [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]] darstellen können<ref>dafür: OLG Köln, NJW 1979, 661; dagegen: OLG Celle, AfP 1986, 57, siehe auch Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, S. 258</ref><ref>Ob die [[Sitzungsöffentlichkeit]] der [[Gemeinderatssitzung]] dem öffentlich oder nicht öffentlich gesprochenen Wort zuzurechnen ist, siehe Schnapp, VA 1987, 407 ff. </ref>.
  
 
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Version vom 1. April 2016, 12:55 Uhr

Stadtrat Burgkunstadt

Der Stadtrat von Burgkunstadt hat einen Antrag auf Übertragung von Stadtratssitzungen im Internet in seiner Sitzung am 06.11.2012 abgelehnt. Im Vorfeld habe man entsprechende Stellungnahmen des Bayerischen Gemeindetages und des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz eingeholt. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung habe der Landesbeauftragte für Datenschutz den Themenkreis in seinem 21. Tätigkeitsbericht umfassend beleuchtet.

Fakt sei, dass bei einer Übertragung öffentlicher Sitzungen im Internet nur die Personen in Wort und Bild aufgenommen werden dürften, die vorher der Aufnahme und Übertragung zugestimmt hätten, so Bürgermeister Petterich im ablehnenden Schreiben der Stadt Burgkunstadt vom 07.11.2012. Daher müsse jedes Stadtratsmitglied der Angelegenheit zustimmen und auch jeder Verwaltungsmitarbeiter, der bei der Sitzung anwesend sei. Der Zuhörerbereich sei von einer Übertragung im Internet auszunehmen, da es hier den Umständen nach nicht möglich sei, von den einzelnen Zuhörern eine rechtswirksame Erklärung einzuholen. Weiterhin sei zu bedenken, dass eine Aufzeichnung der Sitzungen und Übertragung im Internet auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sei. Es müsse ein Kameramann anwesend sein, der die Sitzungen filme. Anschließend müsse der Film ins Internet eingepflegt werden. Notwendiges technisches Gerät müsse auch beschafft werden. Vor dem Termin der Stadtratssitzung seien sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter per eMail befragt worden, welche öfters bei Sitzungen anwesend seien, ob sie einer Aufzeichnung und Übertragung zustimmen würden. Von den befragten Verwaltungsdmitarbeitern hätten alle eine Aufzeichnung und Übertragung im Internet abgelehnt. Auch von den anwesenden Stadtratsmitgliedern sei eine Aufzeichnung und Übertragung im Internet mehrheitlich abgelehnt worden.

Der Antrag war zurückgegangen auf eine bayernweite Aktion der Piratenpartei Bayern, um mehr Anteilnahme an den kommunalen Entscheidungsprozessen zu ermöglichen. ( http://piratenpartei-bayern.de/2012/10/15/mehr-transparenz-auf-kommunaler-ebene-wagen/ ) . Für eine Live-Übertragung hat sich etwa der Stadtrat der Stadt Pfaffenhofen ausgesprochen. Die Stadtratssitzungen werden dort live ins Internet übertragen: http://www.pfaffenhofen.de/livestream .

Quelle: KUNSTADT.net Stand 2012-11-08 13:41:33

Unerlaubte Tonbandaufnahmen

Des öffentlich gesprochenen Wortes

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat nach einer Meldung der Seite http://kinderklau.blogspot.de/2009/11/unerlaubte-tonbandaufnahme-einer.html (abgerufen am 16.08.2013 14:33 Uhr) mit dem Hinweis, dass die Aufzeichnung des öffentlich gesprochenen Wortes nicht strafbar sei, die Aufnahme von Ermittlungen nach einer entsprechenden Strafanzeige abgelehnt (Staatsanwaltschaft Düsseldorf - 80 Js 518/07).

Umstritten ist jedoch, ob diese einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen können<ref>dafür: OLG Köln, NJW 1979, 661; dagegen: OLG Celle, AfP 1986, 57, siehe auch Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, S. 258</ref><ref>Ob die Sitzungsöffentlichkeit der Gemeinderatssitzung dem öffentlich oder nicht öffentlich gesprochenen Wort zuzurechnen ist, siehe Schnapp, VA 1987, 407 ff. </ref>.

Des nicht öffentlich gesprochenen Wortes

Unerlaubte Tonbandaufnahmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes sind nach StGB § 201 strafbar.

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />