Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden können nach {{KAG 3}} Abs. 1 [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]] erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.
 
Die Gemeinden können nach {{KAG 3}} Abs. 1 [[örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer|örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern]] erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.
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==Stadtrat==
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==Normen==
 
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Version vom 2. Januar 2016, 17:15 Uhr

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Stadtrat

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch