Kategorie:Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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* [http://www.sueddeutsche.de/digital/datenschutz-gegen-die-wehrlosigkeit-1.2790857 sueddeutsche.de vom 21.12.2015 - Diese Datenschutzreform hat Weltgeltung]: "Die neue Datenschutzreform bringt einen Fortschritt: Wer von 2018 an Daten in Europa verarbeitet, muss sich an hier geltende Standards halten. Sie ist nötig, weil die Nutzung digitaler Angebote für den Bürger alternativlos ist. Jetzt sind aber die Gerichte gefragt, die neuen Regeln auch durchzusetzen."
 
*[http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb18/k8.html 18. Tätigkeitsbericht 1998 des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz 8. Gemeinden, Städte und Landkreise]
 
*[http://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb18/k8.html 18. Tätigkeitsbericht 1998 des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz 8. Gemeinden, Städte und Landkreise]
 
* Andreas Geiger, Die [[Einwilligung]] in die Verarbeitung von persönlichen Daten als Ausübung des [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung|Rechts auf informationelle Selbstbestimmung]], NVwZ 1989, 35 ff.
 
* Andreas Geiger, Die [[Einwilligung]] in die Verarbeitung von persönlichen Daten als Ausübung des [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung|Rechts auf informationelle Selbstbestimmung]], NVwZ 1989, 35 ff.

Version vom 21. Dezember 2015, 10:57 Uhr

Aus unserem Grundsatzprogramm

Transparenz

Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende Information. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des Datenschutzes sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung die grundlegende Bedingung für erfolgreiche Bürgerbeteiligung, eine effektive Stadtratsarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die Kommunalpolitik.

Übersicht

Zweck des Datenschutzes ist nach BDSG § 1 Abs. 1 der Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung in seinem Persönlichkeitsrecht durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten.

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Publikationen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />