Gemeinschaftsteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 GG] insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG] ). | + | Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der [[Gemeinschaftsteuern]] fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 GG] insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt ([http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_106.html Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG] ). |
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Version vom 13. Dezember 2015, 20:12 Uhr
Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG ).