Haushaltsausgleich: Unterschied zwischen den Versionen

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*{{KommHV-Kameralistik 23}} Deckung von Fehlbeträgen
 
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* {{BVerwG 10 C 13.14}} - [[Kreisumlage]]; Umlagesatz; [[Haushaltsausgleich]]; [[Haushaltsdefizit]]; [[Haushaltsnotlage]]; [[Überschuldung]]; [[Kommunalaufsicht]]; [[Rechtsaufsicht]]; "Einmischungsaufsicht"; Weisung, aufsichtliche; Aufsichtsmaßnahme; Anordnung, aufsichtliche; Ersatzvornahme; Selbstverwaltung, kommunale; Kreis; Landkreis; Gemeinde; Finanzausstattung; [[Finanzausgleich]], kommunaler; Ausgleichsstock; Finanzhoheit; [[Schuldenbremse]].
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==

Version vom 7. Oktober 2015, 20:20 Uhr

Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein (GO Art. 63 Abs. 3 Satz 1).

Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt muß mindestens so hoch sein, daß damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann, soweit dafür keine Einnahmen nach KommHV-Kameralistik § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 zur Verfügung stehen. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung von Rücklagen, soweit sie nach KommHV-Kameralistik § 20 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die aus speziellen Entgelten gedeckten Abschreibungen. (KommHV-Kameralistik § 22 Abs. 1)

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch