Eigentum: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | "Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Privateigentum sowohl als Rechtsinstitut wie auch in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers. Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht, das in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit steht. Ihm kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Die Garantie des Eigentums als Rechtseinrichtung dient der Sicherung dieses Grundrechts. Das Grundrecht des Einzelnen setzt das Rechtsinstitut "Eigentum" voraus; es wäre nicht wirksam gewährleistet, wenn der Gesetzgeber an die Stelle des Privateigentums etwas setzen könnte, was den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient."<ref>{{BVerfG 1 BvR 638/64}} Abs. 94</ref> | ||
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+ | "Die Institutsgarantie sichert einen Grundbestand von Normen, die als Eigentum im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung bezeichnet werden. Inhalt und Funktion des Eigentums sind dabei der Anpassung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fähig und bedürftig; es ist Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums unter Beachtung der grundlegenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zu bestimmen<ref>Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - vgl. BVerfGE 21, 73 [82]</ref>. Die Institutsgarantie verbietet jedoch, daß solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, und damit der durch das Grundrecht geschützte Freiheitsbereich aufgehoben oder wesentlich geschmälert wird."<ref>{{BVerfG 1 BvR 638/64}} Abs. 95</ref> | ||
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Version vom 20. September 2015, 22:44 Uhr
"Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." (GG Art. 14 Abs. 1)
Funktionen des GG Art. 14
"Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Privateigentum sowohl als Rechtsinstitut wie auch in seiner konkreten Gestalt in der Hand des einzelnen Eigentümers. Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht, das in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit steht. Ihm kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Die Garantie des Eigentums als Rechtseinrichtung dient der Sicherung dieses Grundrechts. Das Grundrecht des Einzelnen setzt das Rechtsinstitut "Eigentum" voraus; es wäre nicht wirksam gewährleistet, wenn der Gesetzgeber an die Stelle des Privateigentums etwas setzen könnte, was den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient."<ref>BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/65 Abs. 94</ref>
Institutsgarantie
"Die Institutsgarantie sichert einen Grundbestand von Normen, die als Eigentum im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung bezeichnet werden. Inhalt und Funktion des Eigentums sind dabei der Anpassung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fähig und bedürftig; es ist Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums unter Beachtung der grundlegenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidung zu bestimmen<ref>Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - vgl. BVerfGE 21, 73 [82]</ref>. Die Institutsgarantie verbietet jedoch, daß solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, und damit der durch das Grundrecht geschützte Freiheitsbereich aufgehoben oder wesentlich geschmälert wird."<ref>BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/65 Abs. 95</ref>
Abwehrrecht
Schutzrecht
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
- Jedermann
- Juristische Personen, GG Art. 19 Abs. 3
Sachlicher Schutzbereich
Eingriff
Abgrenzung von Ausgestaltung und Eingriff
Normen
- GG Art. 14
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 17
- Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls vom 20.3.1952
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Urteil vom 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 - "Braunkohlentagebau Garzweiler"
- BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 = BVerfGE 115, 97 - Halbteilungsgrundsatz
- BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99 = BVerfGE 102, 1 - Altlasten
- BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 = BVerfGE 100, 226 - Denkmalschutz
- BVerfG, Beschluss vom 17.07.1996 - 2 BvF 2/93 = BVerfGE 95, 1 - Südumfahrung Stendal
- BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 - Einheitswert II
- BVerfG, Urteil vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 - Boxberg
- BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 = BVerfGE 58, 300 - Nassauskiesung
- BVerfG, Beschluss vom 14.07.1981 - 1 BvL 24/78 - Pflichtexemplar
- BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 - 1 BvL 9/75 = BVerfGE 51, 193 - Weingesetz Lagenamen I
- BVerfG, Urteil vom 18.12.1968 - 1 BvR 638/64; 1 BvR 673/64; 1 BvR 200/65; 1 BvR 238/65; 1 BvR 249/65 = BVerfGE 24, 367 - Hamburgisches Deichordnungsgesetz - Enteignung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 - 7 C 26.92 = BVerwGE 94, 1 - Naturschutzgebiet 'Herrschinger Moos'
Publikationen
Sachbücher
- Jeremy Rifkin, Die Null-Grenzkosten-Gesellschaft: Das Internet der Dinge, kollaboratives Gemeingut und der Rückzug des Kapitalismus, 1. Aufl. 2014, Campus Verlag, ASIN B00KID61V6 - Kapitel 13. "Der Umstieg von Eigentum auf Zugang"
Fachaufsätze
- Winfried Berg, Entwicklung und Grundstrukturen der Eigentumsgarantie, JuS 2005, 961
- Hans-Jürgen Papier, Die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, DVBl. 2000, 1398