Vermögensbetreuungspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Vermögernsbetreuungspflicht ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Untreue ({{StGB 266}}). Für den [[Bürgermeister]] ergibt sich eine [[Vermögensbetreuungspflicht]] aus {{GO 38}} Abs. 1<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] Fn. 15</ref>, für die übrigen Gemeinderatsmitglieder kommt nur eine Haftung im Rahmen des Untreuetatbestandes ({{StGB 266}}) nach Var. 2 (Treubruchtatbestand) in Betracht.<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] Fn. 16</ref>
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Die Vermögernsbetreuungspflicht ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Untreue ({{StGB 266}}).  
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==Wen trifft eine Vermögensbetreuungspflicht?==
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===Bürgermeister===
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Für den [[Bürgermeister]] ergibt sich eine [[Vermögensbetreuungspflicht]] aus {{GO 38}} Abs. 1<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] Fn. 15</ref>.
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===Gemeinderäte===
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Für die übrigen Gemeinderatsmitglieder kommt (nur) eine Haftung im Rahmen des Untreuetatbestandes ({{StGB 266}}) nach Variante 2 ([[Treubruchtatbestand]]) in Betracht.<ref>Siehe [http://www.schulztsz.de/meyer/pdfs/StrafsachenKommunalpolitik.pdf Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung] Fn. 16</ref>
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Aktuelle Version vom 6. Juli 2015, 13:25 Uhr

Die Vermögernsbetreuungspflicht ist eine Tatbestandsvoraussetzung der Untreue (StGB § 266).

Wen trifft eine Vermögensbetreuungspflicht?

Bürgermeister

Für den Bürgermeister ergibt sich eine Vermögensbetreuungspflicht aus GO Art. 38 Abs. 1<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 15</ref>.

Gemeinderäte

Für die übrigen Gemeinderatsmitglieder kommt (nur) eine Haftung im Rahmen des Untreuetatbestandes (StGB § 266) nach Variante 2 (Treubruchtatbestand) in Betracht.<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 16</ref>

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />