Disziplinarrecht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
Die Disziplinarbefugnisse werden nach {{BayDG 18}} Abs. 1 von den [[Dienstvorgesetzter|Dienstvorgesetzten]] und den [[Disziplinarbehörde]]n ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind. | Die Disziplinarbefugnisse werden nach {{BayDG 18}} Abs. 1 von den [[Dienstvorgesetzter|Dienstvorgesetzten]] und den [[Disziplinarbehörde]]n ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind. | ||
− | Bei Personen im Sinn des {{KWBG 1}} Abs. 2 Nrn. 1 bis 3<ref> #die ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, | + | Bei Personen im Sinn des {{KWBG 1}} Abs. 2 Nrn. 1 bis 3<ref> diese sind: |
+ | #die ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, | ||
#die Landräte und Landrätinnen und deren gewählte Stellvertreter, | #die Landräte und Landrätinnen und deren gewählte Stellvertreter, | ||
#die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter</ref>, auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die [[Rechtsaufsicht]]sbehörde wahr ({{BayDG 18}} Abs. 4 Satz 1). | #die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter</ref>, auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die [[Rechtsaufsicht]]sbehörde wahr ({{BayDG 18}} Abs. 4 Satz 1). |
Version vom 19. Juni 2015, 09:53 Uhr
Disziplinarbefugnisse
Die Disziplinarbefugnisse werden nach BayDG Art. 18 Abs. 1 von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind.
Bei Personen im Sinn des KWBG Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3<ref> diese sind:
- die ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
- die Landräte und Landrätinnen und deren gewählte Stellvertreter,
- die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter</ref>, auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die Rechtsaufsichtsbehörde wahr (BayDG Art. 18 Abs. 4 Satz 1).
Normen
- Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
- Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)
- Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen (ZustV-BayDG)
- Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Disziplinargesetzes und zur Vertretung des Freistaates Bayern in Disziplinarsachen für den kommunalen Bereich (DVKommBayDG)
Publikationen
Dissertationen
Presseveröffentlichungen
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>