Kategorie:Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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*{{BVerfG 1 BvR 370/07}} [[Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme]]
 
*{{BVerfG 1 BvR 370/07}} [[Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme]]
 
*{{BVerfG 1 BvR 209/83}} [[Volkszählungsurteil]]
 
*{{BVerfG 1 BvR 209/83}} [[Volkszählungsurteil]]

Version vom 11. Mai 2015, 16:24 Uhr

Aus unserem Grundsatzprogramm

Transparenz

Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende Information. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des Datenschutzes sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung die grundlegende Bedingung für erfolgreiche Bürgerbeteiligung, eine effektive Stadtratsarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die Kommunalpolitik.

Übersicht

Zweck des Datenschutzes ist nach BDSG § 1 Abs. 1 der Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung in seinem Persönlichkeitsrecht durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten.

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Publikationen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />