Finanzausgleich: Unterschied zwischen den Versionen
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([[Verbundmasse]]), die ihm im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres ([[Verbundzeitraum]]) zugeflossen sind. ({{FAG 1}} Abs. 1 Satz 1) | ([[Verbundmasse]]), die ihm im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres ([[Verbundzeitraum]]) zugeflossen sind. ({{FAG 1}} Abs. 1 Satz 1) |
Version vom 28. Januar 2015, 14:56 Uhr
Der Staat gewährt den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds in jedem Haushaltsjahr (Finanzausgleichsjahr)
12,75 Prozent (Anteilmasse) des Istaufkommens der Landesanteile der
(Verbundmasse), die ihm im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum) zugeflossen sind. (FAG Art. 1 Abs. 1 Satz 1)
Die Verbundmasse erhöht oder vermindert sich um die Einnahmen oder Ausgaben des Staates im Länderfinanzausgleich im Verbundzeitraum. (FAG Art. 1 Abs. 1 Satz 2)
Weiter ist die Verbundmasse zu vermindern um die erhöhten Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), soweit diese
1. den Gemeinden für den Verbundzeitraum als Zuweisungen nach Art. 1b überlassen werden und
2. den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Verbundzeitraum als Zuweisungen für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren überlassen werden; maßgebend ist der im Staatshaushalt bei Kap. 10 07 Tit. 633 90 veranschlagte Betrag, der gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt wird.
(FAG Art. 1 Abs. 1 Satz 3)