Mittelfristige Finanzplanung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
|||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{GO 70}} | * {{GO 70}} | ||
+ | * {{KommHV-Kameralistik 24}} | ||
==Publikationen== | ==Publikationen== |
Version vom 11. Januar 2015, 23:04 Uhr
Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrundezulegen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr (GO Art. 70 Abs. 1). Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen (GO Art. 70 Abs. 2). Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen (GO Art. 70 Abs. 3). Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen (GO Art. 70 Abs. 4). Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen (GO Art. 70 Abs. 5).
Normen
Publikationen
- Albers/Seger, Finanzierung kommunaler Investitionen (1990)
- Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 114
- Jüner/Walter, Finanzierungsformen bei kommunalen Investitionen“ (1987)
- Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 7. Teil. Die Finanzplanung