Finanzplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Beschlußfassung über den Finanzplan ({{GO 70}}) kann nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden.
  
 
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Version vom 26. Dezember 2014, 17:21 Uhr

Die Beschlußfassung über den Finanzplan (GO Art. 70) kann nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden.

Normen

Publikationen