Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 3: Zeile 3:
 
===Kommunalabgaben===
 
===Kommunalabgaben===
  
Die Gemeinde kann über [[Abgabenbescheid]]e [[Kommunalabgabe|Kommunalabgaben]] über [[Gemeindesteuern]], [[Beiträge]] und [[Gebühren]] erheben. Diese setzen eine wirksame [[Abgabensatzung]] voraus.
+
Die Gemeinde kann über [[Abgabenbescheid]]e [[Kommunalabgabe|Kommunalabgaben]] über [[Gemeindesteuern]], [[Beitrag|Beiträge]] und [[Gebühr|Gebühren]] erheben. Diese setzen eine wirksame [[Abgabensatzung]] voraus.
  
 
===Steuereinnahmen===
 
===Steuereinnahmen===

Version vom 25. Dezember 2014, 15:08 Uhr

Die Stadt kann sich grundsätzlich aus folgenden Einnahmequellen finanzieren:

Kommunalabgaben

Die Gemeinde kann über Abgabenbescheide Kommunalabgaben über Gemeindesteuern, Beiträge und Gebühren erheben. Diese setzen eine wirksame Abgabensatzung voraus.

Steuereinnahmen

Der Stadt steht das Aufkommen folgender Steuern unmittelbar zu:

Realsteuern

Die von der Gemeine nach Art. 106 Abs. 6 GG erhobenen Gemeindesteuern sind insbesondere die sog. Realsteuern

Gewerbesteuer
Grundsteuer

Sonstige Steuern

Den Gemeinden stehen nach Art. Art. 106 GG 106 Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 7 Satz 1 GG Anteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer sowie den Gemeinschaftsteuern zu.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Anteil an der Umsatzsteuer von 2,2% (seit 1998)<ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 20</ref>

Kommunaler Finanzausgleich

Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Art. 106 Abs. 7 GG insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt (Art. 106 Abs. 7 Satz 2 GG). (Schlüsselzuweisung)

Kostenerstattung

Zuweisungen

Sonstige Einnahmen

  • Erstattung von Kosten für Grundstücksanschlüsse Art. 9 KAG
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Lasten und Ausgaben, Art. 81 GO
  • Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze , Art. 47 BayBO
  • Ausgleichszahlungen nach Art. 106 Abs. 8 GG
  • Konzessionsverträge
  • Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung
  • Zinsen aus Kapitalvermögen


Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references />