Niederschrift (Rechnungsprüfung): Unterschied zwischen den Versionen

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Nach{{GO 103}} Abs. 1 Satz 2 sind über die Beratungen des [[Rechnungsprüfungsausschuss]]es Niederschriften aufzunehmen.
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Version vom 6. Juni 2014, 08:06 Uhr

NachGO Art. 103 Abs. 1 Satz 2 sind über die Beratungen des Rechnungsprüfungsausschusses Niederschriften aufzunehmen.


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