Hundesteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
* {{VG Trier 2 K 637/13.TR}}
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* {{VG Trier 2 K 637/13.TR}} - [[Kampfhundesteuer]]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 3. April 2014, 09:33 Uhr

Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch