Abgeordnetenbestechung: Unterschied zwischen den Versionen

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:"Die gesetzliche Regelung der [[Abgeordnetenbestechung]] führt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dazu, weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände straflos zu stellen. Der Senat sieht hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf: In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptivem Verhalten geführt<ref>insbesondere durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 BGBl I S. 2038</ref>). Diese Entwicklung ist bislang an dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung vorbeigegangen<ref>vgl. auch Geerds JR 1996, 309, 312; de With Kriminalistik 1997, 400</ref>. Der Straftatbestand des § 108e StGB wird deshalb vielfach als praktisch bedeutungslose "symbolische Gesetzgebung" angesehen, die mit der Überschrift nur auf den ersten Blick - und namentlich der Öffentlichkeit - vortäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären<ref>vgl. Häger in LK 11. Aufl. § 36 Rdn. 5 und 12a; Barton NJW 1994, 1098, 1100; Tröndle/ Fischer aaO § 108e Rdn. 2</ref>. Indes zeigen gerade Fälle wie der vorliegende, dass die Tatbestandsfassung nicht ausreicht, um alle strafwürdigen korruptiven Verhaltensweisen - insbesondere auf kommunaler Ebene - zu erfassen."<ref>{{BGH 5 StR 453/05}} - Absatz 52</ref>
 
:"Die gesetzliche Regelung der [[Abgeordnetenbestechung]] führt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dazu, weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände straflos zu stellen. Der Senat sieht hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf: In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptivem Verhalten geführt<ref>insbesondere durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 BGBl I S. 2038</ref>). Diese Entwicklung ist bislang an dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung vorbeigegangen<ref>vgl. auch Geerds JR 1996, 309, 312; de With Kriminalistik 1997, 400</ref>. Der Straftatbestand des § 108e StGB wird deshalb vielfach als praktisch bedeutungslose "symbolische Gesetzgebung" angesehen, die mit der Überschrift nur auf den ersten Blick - und namentlich der Öffentlichkeit - vortäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären<ref>vgl. Häger in LK 11. Aufl. § 36 Rdn. 5 und 12a; Barton NJW 1994, 1098, 1100; Tröndle/ Fischer aaO § 108e Rdn. 2</ref>. Indes zeigen gerade Fälle wie der vorliegende, dass die Tatbestandsfassung nicht ausreicht, um alle strafwürdigen korruptiven Verhaltensweisen - insbesondere auf kommunaler Ebene - zu erfassen."<ref>{{BGH 5 StR 453/05}} - Absatz 52</ref>
  
Am 21. Februar 2014 verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, mit dem die Abgeordnetenbestechung erstmals zu einem eigenen Straftatbestand erklärt wird. Künftig soll Abgeordnetenbestechung mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden.<ref>{{Internetquelle | url=http://www.n-tv.de/ticker/Parlament-geht-gegen-Abgeordnetenbestechung-vor-article12322281.html | titel=Bundestagsentscheid Parlament geht gegen Abgeordnetenbestechung vor | hrsg=[[N-tv|n-tv]] | datum=2014-02-21 | zugriff=2014-02-21}}</ref><ref>{{Internetquelle | url=http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/Bundestag-beschliesst-Gesetz-gegen-Abgeordnetenbestechung-3316759 | titel=Bundestag beschließt Gesetz gegen Abgeordnetenbestechung | autor=Christian Grimm | hrsg=finanzen.net | datum=2014-02-21 | zugriff=2014-02-21}}</ref> Das gleiche Strafmaß soll auch für Bundestags-, Landtagsabgeordnete, kommunale Ratsmitglieder sowie Abgeordnete des Europaparlamentes gelten, die sich bestechen lassen.<ref>{{Internetquelle | url=http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/004/1800476.pdf | titel=Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzts - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung | hrsg=bundestag.de | format=PDF 193&nbsp;kB | datum=2014-02-11 | zugriff=2014-02-21}}</ref><ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Abgeordnetenbestechung abgerufen am 25.02.2014 um 21:12 Uhr</ref>
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Am 21. Februar 2014 verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, mit dem die Abgeordnetenbestechung erstmals zu einem eigenen Straftatbestand erklärt wird. Künftig soll Abgeordnetenbestechung mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden.<ref>http://www.n-tv.de/ticker/Parlament-geht-gegen-Abgeordnetenbestechung-vor-article12322281.html 21. Februar 2014, abgerufen am 21. Februar 2014.</ref><ref>Christian Grimm: [http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/Bundestag-beschliesst-Gesetz-gegen-Abgeordnetenbestechung-3316759 Bundestag beschließt Gesetz gegen Abgeordnetenbestechung]. finanzen.net, 21. Februar 2014, abgerufen am 21. Februar 2014.</ref> Das gleiche Strafmaß soll auch für Bundestags-, Landtagsabgeordnete, kommunale Ratsmitglieder sowie Abgeordnete des Europaparlamentes gelten, die sich bestechen lassen.<ref>{{Internetquelle | url=http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/004/1800476.pdf | titel=Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzts - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung | hrsg=bundestag.de | format=PDF 193&nbsp;kB | datum=2014-02-11 | zugriff=2014-02-21}}</ref><ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Abgeordnetenbestechung abgerufen am 25.02.2014 um 21:12 Uhr</ref>
  
 
==Fußnoten==
 
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Version vom 25. Februar 2014, 20:15 Uhr

In Deutschland macht sich ein Stadtrat nach StGB § 108 e nur strafbar, wer er direkt seine Stimme verkauft. Wenn ein Stadtrat Geld annimmt, um allgemein ein Unternehmen, Projekt oder Vorhaben zu unterstützen, macht er sich nicht strafbar. Bestechlichkeit und Korruption im Stadtrat sind also in weiten Bereichen nicht strafbar. Dies führt zu der seltsamen Konstellation, dass der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Strafgericht mit folgenden eindringlichen Worten mahnt:

"Die gesetzliche Regelung der Abgeordnetenbestechung führt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dazu, weite Teile von als strafwürdig empfundenen Manipulationen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände straflos zu stellen. Der Senat sieht hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf: In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen Sozialschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit von korruptivem Verhalten geführt<ref>insbesondere durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 BGBl I S. 2038</ref>). Diese Entwicklung ist bislang an dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung vorbeigegangen<ref>vgl. auch Geerds JR 1996, 309, 312; de With Kriminalistik 1997, 400</ref>. Der Straftatbestand des § 108e StGB wird deshalb vielfach als praktisch bedeutungslose "symbolische Gesetzgebung" angesehen, die mit der Überschrift nur auf den ersten Blick - und namentlich der Öffentlichkeit - vortäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte den Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären<ref>vgl. Häger in LK 11. Aufl. § 36 Rdn. 5 und 12a; Barton NJW 1994, 1098, 1100; Tröndle/ Fischer aaO § 108e Rdn. 2</ref>. Indes zeigen gerade Fälle wie der vorliegende, dass die Tatbestandsfassung nicht ausreicht, um alle strafwürdigen korruptiven Verhaltensweisen - insbesondere auf kommunaler Ebene - zu erfassen."<ref>BGH, Urteil vom 09.05.2006 - 5 StR 453/05 - Absatz 52</ref>

Am 21. Februar 2014 verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, mit dem die Abgeordnetenbestechung erstmals zu einem eigenen Straftatbestand erklärt wird. Künftig soll Abgeordnetenbestechung mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden.<ref>http://www.n-tv.de/ticker/Parlament-geht-gegen-Abgeordnetenbestechung-vor-article12322281.html 21. Februar 2014, abgerufen am 21. Februar 2014.</ref><ref>Christian Grimm: Bundestag beschließt Gesetz gegen Abgeordnetenbestechung. finanzen.net, 21. Februar 2014, abgerufen am 21. Februar 2014.</ref> Das gleiche Strafmaß soll auch für Bundestags-, Landtagsabgeordnete, kommunale Ratsmitglieder sowie Abgeordnete des Europaparlamentes gelten, die sich bestechen lassen.<ref>Vorlage:Internetquelle</ref><ref>Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Abgeordnetenbestechung abgerufen am 25.02.2014 um 21:12 Uhr</ref>

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