Verwaltungsgemeinschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{VGemO 4}} Abs. 1 Satz 1 nimmt  die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]] ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlaß von Satzungen und Verordnungen.
 
Nach {{VGemO 4}} Abs. 1 Satz 1 nimmt  die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]] ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlaß von Satzungen und Verordnungen.
  
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[[Kategorie: übertragener Wirkungskreis]]
 
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Version vom 21. Mai 2016, 14:38 Uhr

Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder. Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann Dienstherr von Beamten sein. (Art. 1 BayVGemO)

Verwaltungsgemeinschaften können nach Art. 2 Abs. 1 VGemO gebildet werden,

1. wenn die beteiligten Gemeinden einverstanden sind,

2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen; die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören.

Verwaltungsgemeinschaften werden durch Gesetz gebildet oder erweitert (Art. 2 Abs. 3 VGemO).

Nach VGemO Art. 4 Abs. 1 Satz 1 nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlaß von Satzungen und Verordnungen.

Publikationen

Fachbücher