Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 22. Juni 2021, 12:23 Uhr
Sektorentätigkeiten im Bereich Verkehrsleistungen sind nach GWB § 102 Abs. 4
- die Bereitstellung oder
- das Betreiben
von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per
- Eisenbahn,
- automatischen Systemen,
- Straßenbahn,
- Trolleybus,
- Bus oder
- Seilbahn;
ein Netz gilt als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.
Fußnoten
<references/>