Grundsätze der Informationsübermittlung (§ 11 VOB/A): Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 13. April 2021, 13:02 Uhr
Der Auftraggeber gibt nach VOB/A § 11 Abs. 1 Satz 1 in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll.
Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten nach VOB/A § 11 Abs. 1 Satz 2 die Absätze 2 bis 6 sowie § 11a (VOB/A § 11 Abs. 1 Satz 2). Eine mündliche Kommunikation ist jeweils zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert wird (VOB/A § 11 Abs. 1 Satz 3).
- (2) Vergabeunterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen (VOB/A § 11 Abs. 2).
- (3) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung nach (VOB/A § 11 Abs. 3 Satz 1 eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Absatz 7 bleibt unberührt (VOB/A § 11 Abs. 3 Satz 2)).
- (4) Die Unternehmen übermitteln ihre Angebote und Teilnahmeanträge in Textform mithilfe elektronischer Mittel (VOB/A § 11 Abs. 4).
- (5) Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen (VOB/A § 11 Abs. 5 Satz 1). Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber nach VOB/A § 11 Abs. 5 Satz 2 verlangen, dass Angebote und Teilnahmeanträge zu versehen sind mit
- einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- einem qualifizierten elektronischen Siegel.
- (6) Der Auftraggeber kann nach VOB/A § 11 Abs. 6 Satz 1 von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen (VOB/A § 11 Abs. 6 Satz 2). Eine freiwillige Registrierung ist zulässig (VOB/A § 11 Abs. 6 Satz 3).
(7) Enthalten die Vergabeunterlagen schutzwürdige Daten, kann der Auftraggeber Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen anwenden (VOB/A § 11 Abs. 7 Satz 1). Der Auftraggeber kann den Zugriff auf die Vergabeunterlagen insbesondere von der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung abhängig machen (VOB/A § 11 Abs. 7 Satz 2). Die Maßnahmen sind in der Auftragsbekanntmachung anzugeben (VOB/A § 11 Abs. 7 Satz 3).
Normen
Siehe auch
Fußnoten
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