Befähigung zur Berufsausübung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der öffentliche Auftraggeber kann nach {{VgV 44}} Abs. 1 Satz 1 verlangen, dass Bewerber oder Bieter je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der {{Richtlinie 2014/24/EU}} aufgeführt ({{VgV 44}} Abs. 1 Satz 2).
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#WEITERLEITUNG [[Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung]]
 
 
Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge kann der öffentliche Auftraggeber dann, wenn Bewerber oder Bieter eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglied einer bestimmten Organisation sein müssen, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Herkunftsstaat erbringen zu können, von den Bewerbern oder Bietern verlangen, ihre Berechtigung oder Mitgliedschaft nachzuweisen. (nach {{VgV 44}} Abs. 2)<noinclude>
 
 
 
==Normen==
 
==={{VgV}}===
 
* {{VgV 44}} [[Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung]]
 
 
 
 
 
==Fußnoten==
 
<references/>
 
 
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>
 

Aktuelle Version vom 24. Februar 2021, 14:27 Uhr