Merkmale des Auftragsgegenstands: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Leistungsbeschreibung sind nach {{VgV 31}} Abs. 2 Satz 1 die Merkmale des Auftragsgegenstands zu beschreiben:
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#in Form von [[Leistungsanforderung|Leistungs]]- oder [[Funktionsanforderung|Funktionsanforderungen]] oder einer [[Beschreibung der zu lösenden Aufgabe]], die so genau wie möglich zu fassen sind, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lassen, die dem öffentlichen Auftraggeber die [[Erteilung des Zuschlags]] ermöglichen,
 
#in Form von [[Leistungsanforderung|Leistungs]]- oder [[Funktionsanforderung|Funktionsanforderungen]] oder einer [[Beschreibung der zu lösenden Aufgabe]], die so genau wie möglich zu fassen sind, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lassen, die dem öffentlichen Auftraggeber die [[Erteilung des Zuschlags]] ermöglichen,
 
#unter Bezugnahme auf die in Anlage 1 definierten technischen Anforderungen in der Rangfolge:
 
#unter Bezugnahme auf die in Anlage 1 definierten technischen Anforderungen in der Rangfolge:

Version vom 23. Februar 2021, 09:30 Uhr

In der Leistungsbeschreibung sind nach VgV § 31 Abs. 2 Satz 1 die Merkmale des Auftragsgegenstands zu beschreiben:

  1. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder einer Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, die so genau wie möglich zu fassen sind, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lassen, die dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen,
  2. unter Bezugnahme auf die in Anlage 1 definierten technischen Anforderungen in der Rangfolge:
a) nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
b) Europäische Technische Bewertungen,
c) gemeinsame technische Spezifikationen,
d) internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder,
e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten oder
3. als Kombination von den Nummern 1 und 2
a) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf die technischen Anforderungen gemäß Nummer 2 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- und Funktionsanforderungen oder
b) mit Bezugnahme auf die technischen Anforderungen gemäß Nummer 2 hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit Bezugnahme auf die Leistungs- und Funktionsanforderungen gemäß Nummer 1 hinsichtlich anderer Merkmale.

Jede Bezugnahme auf eine Anforderung nach Nummer 2 Buchstabe a bis e ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

Die Merkmale können nach VgV § 31 Abs. 3 Satz 1 auch Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen. Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind (VgV § 31 Abs. 3 Satz 2).

In der Leistungsbeschreibung kann ferner festgelegt werden, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen oder dem öffentlichen Auftraggeber daran Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen (VgV § 31 Abs. 4).

Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des § 121 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Rechtsakt der Europäischen Union erlassen, so muss die Leistungsbeschreibung, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen (VgV § 31 Abs. 5).

In der Leistungsbeschreibung darf nach VgV § 31 Abs. 6 Satz 1 nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind nach VgV § 31 Abs. 6 Satz 2 ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand anderenfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>