Brandmeldeanlage: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
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* {{OLG Düsseldorf VII-Verg 60/09}}: "Das bloße Abnehmen vorhandener und das Anbringen neuer Brandmelder verdient nach der Verkehrsauffassung indes nicht als Installation oder, anders ausgedrückt, als [[Einbau oder Umbau einer Feuermeldeanlage]] bezeichnet zu werden. Vielmehr soll die vorhandene [[Feuermeldeanlage]] bestehen bleiben und sollen – ohne Änderungen oder Umrüstungen am System, die als [[Bauarbeiten]] beim [[Herstellen, Ändern oder Instandhalten eines Bauwerks]] verstanden werden könnten – lediglich die Meldegeräte ersetzt werden. Das Auswechseln der Brandmelder erfordert nur wenige Handgriffe (u.a. ein Anschließen von Kabeln). Ein [[Eingriff in die Bausubstanz]] ist damit (von einzelnen Bohrungen abgesehen) nicht verbunden. Bei diesem Befund ist der Austausch der Brandmelder nicht als eine [[Bauarbeit]] an einem [[Bauwerk]] zu bewerten und handelt es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag insgesamt um einen [[Dienstleistungsauftrag]]."<ref>Abs. 30</ref>
 
* {{OLG Düsseldorf VII-Verg 60/09}}: "Das bloße Abnehmen vorhandener und das Anbringen neuer Brandmelder verdient nach der Verkehrsauffassung indes nicht als Installation oder, anders ausgedrückt, als [[Einbau oder Umbau einer Feuermeldeanlage]] bezeichnet zu werden. Vielmehr soll die vorhandene [[Feuermeldeanlage]] bestehen bleiben und sollen – ohne Änderungen oder Umrüstungen am System, die als [[Bauarbeiten]] beim [[Herstellen, Ändern oder Instandhalten eines Bauwerks]] verstanden werden könnten – lediglich die Meldegeräte ersetzt werden. Das Auswechseln der Brandmelder erfordert nur wenige Handgriffe (u.a. ein Anschließen von Kabeln). Ein [[Eingriff in die Bausubstanz]] ist damit (von einzelnen Bohrungen abgesehen) nicht verbunden. Bei diesem Befund ist der Austausch der Brandmelder nicht als eine [[Bauarbeit]] an einem [[Bauwerk]] zu bewerten und handelt es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag insgesamt um einen [[Dienstleistungsauftrag]]."<ref>Abs. 30</ref>
* {{BayObLG Verg 17/02}}
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* {{BayObLG Verg 17/02}}: Die für das Nachprüfungsverfahren einschlägigen Schwellenwerte ergeben sich für Bauaufträge allein aus § 2 VgV und nicht auch aus § 1a Nr. 2 VOB/A.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 27. Januar 2021, 12:54 Uhr

"Das bloße Abnehmen vorhandener und das Anbringen neuer Brandmelder verdient nach der Verkehrsauffassung indes nicht als Installation oder, anders ausgedrückt, als Einbau oder Umbau einer Feuermeldeanlage bezeichnet zu werden. Vielmehr soll die vorhandene Feuermeldeanlage bestehen bleiben und sollen – ohne Änderungen oder Umrüstungen am System, die als Bauarbeiten beim Herstellen, Ändern oder Instandhalten eines Bauwerks verstanden werden könnten – lediglich die Meldegeräte ersetzt werden. Das Auswechseln der Brandmelder erfordert nur wenige Handgriffe (u.a. ein Anschließen von Kabeln). Ein Eingriff in die Bausubstanz ist damit (von einzelnen Bohrungen abgesehen) nicht verbunden. Bei diesem Befund ist der Austausch der Brandmelder nicht als eine Bauarbeit an einem Bauwerk zu bewerten und handelt es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag insgesamt um einen Dienstleistungsauftrag."<ref>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2010 - Verg 60/09 Abs. 30</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

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