Allgemeines Vorkaufsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 26: | Zeile 26: | ||
===Ortstrecht=== | ===Ortstrecht=== | ||
* [[Satzung der Stadt Burgkunstadt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt Burgkunstadt" vom 15.10.2004]] | * [[Satzung der Stadt Burgkunstadt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt Burgkunstadt" vom 15.10.2004]] | ||
+ | |||
+ | ==Rechtsprechung== | ||
+ | * {{VGH Hessen 3 A 828/20}} | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 18. Januar 2021, 14:45 Uhr
Der Gemeinde steht nach BauGB § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
- in einem Umlegungsgebiet,
- in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
- im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
- im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
- in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
- in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.
Frist
Das Vorkaufsrecht kann nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
Normen
Bundesrecht
- § 24 BauGB Allgemeines Vorkaufsrecht
- § 25 BauGB Besonderes Vorkaufsrecht
- § 26 BauGB Ausschluss des Vorkaufsrechts
- § 27 BauGB Abwendung des Vorkaufsrechts
- § 27a BauGB Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
- § 28 BauGB Verfahren und Entschädigung