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Version vom 11. Januar 2021, 11:59 Uhr
Im Unterschied zu den rechtlichen Vorgaben bezüglich der Angebotsfristen im Oberschwellenbereich gibt es im Unterschwellenbereich keine rechtlichen Vorgaben bezüglich Mindestfristen<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 118</ref>
Angebotsfrist (Offenes Verfahren)
Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) betrug beim offenen Verfahren nach VgV § 15 Abs. 2 (bis einschließlich 17. Oktober 2018) mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Da der öffentliche Auftraggeber gemäß VgV § 15 Abs. 4 die Frist gemäß VgV § 15 Absatz 2 um fünf Tage verkürzen kann, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert, beträgt ab dem 18. Oktober 2018 die Mindestfrist gemäß VgV § 81 wegen Ablaufs der Übergangsfrist zu VgV § 53 grundsätzlich 30 Tage<ref>vgl. Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 81</ref>. Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß VgV § 15 Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf (VgV § 15 Abs. 3).
Normen
Fußnoten
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