Direktauftrag: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Auftraggeber soll in beiden Fällen zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln ({{UVgO 14}} Satz 2, {{VOB/A 3a}} Abs. 4 Satz 2).<noinclude> | Der Auftraggeber soll in beiden Fällen zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln ({{UVgO 14}} Satz 2, {{VOB/A 3a}} Abs. 4 Satz 2).<noinclude> |
Version vom 9. Januar 2021, 15:40 Uhr
Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer können nach UVgO § 14 Satz 1, Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer können nach VOB/A § 3a Abs. 4 Satz 1 unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).
Der Auftraggeber soll in beiden Fällen zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln (UVgO § 14 Satz 2, VOB/A § 3a Abs. 4 Satz 2).
Normen
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
- UVgO § 14 Direktauftrag: Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 3a Abs. 4: Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
Fußnoten
<references/>