Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote: Unterschied zwischen den Versionen
(→Normen) |
|||
Zeile 26: | Zeile 26: | ||
==={{UVgO}}=== | ==={{UVgO}}=== | ||
− | * {{UVgO 38}} | + | * {{UVgO 38}} [[Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote]] |
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 17. Dezember 2020, 16:08 Uhr
Die Unternehmen übermitteln ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote nach VgV § 53 Abs. 1 in Textform nach BGB § 126b mithilfe elektronischer Mittel gemäß VgV § 10.
Der öffentliche Auftraggeber ist nach VgV § 53 Abs. 2 Satz 1 nicht verpflichtet, die Einreichung von Angeboten mithilfe elektronischer Mittel zu verlangen, wenn auf die zur Einreichung erforderlichen elektronischen Mittel einer der in VgV § 41 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe zutrifft oder wenn zugleich physische oder maßstabsgetreue Modelle einzureichen sind, die nicht elektronisch übermittelt werden können. In diesen Fällen erfolgt die Kommunikation auf dem Postweg oder auf einem anderen geeigneten Weg oder in Kombination von postalischem oder einem anderen geeigneten Weg und Verwendung elektronischer Mittel<ref>VgV § 53 Abs. 2 Satz 2</ref>. Der öffentliche Auftraggeber gibt im Vergabevermerk die Gründe an, warum die Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel eingereicht werden können<ref>VgV § 53 Abs. 2 Satz 3</ref>.
Der öffentliche Auftraggeber prüft nach VgV § 53 Abs. 3 Satz 1, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit
- einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- einem qualifizierten elektronischen Siegel.<ref>VgV § 53 Abs. 3 Satz 2</ref>
Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss nach BGB § 126b Satz 1 eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist gemäß BGB § 126b Satz 2 jedes Medium, das
- es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
- geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
Der öffentliche Auftraggeber legt nach VgV § 10 Abs. 1 Satz 1 das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen nach VgV § 10 Abs. 1 Satz 2 gewährleisten, dass
- die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
- kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
- der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
- nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
- nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
- empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
- Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.
Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen gemäß VgV § 10 Abs. 2 Satz 1 über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden (VgV § 10 Abs. 2 Satz 2).
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 21 Abs. 3 Satz 2: Für die Vergabe der Einzelaufträge kann der öffentliche Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung beteiligte Unternehmen in Textform nach BGB § 126b auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervollständigen.
- VgV § 53 Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
- VgV § 41 Abs. 2
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.03.2017 - 15 Verg 2/17: "1. Bei elektronischen Angeboten ist die Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen.(Rn.41) 2. Ein unverschlüsselt eingereichtes Angebot ist zwingend auszuschließen. Auf die Frage des Verschuldens oder Vertretenmüssens kommt es dabei nicht an.(Rn.50) 3. Der Mangel kann nicht durch nochmalige verschlüsselte Übermittlung des Angebots geheilt werden.(Rn.55)"<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Vergabekammern
- VK Südbayern, Beschluss vom 21.05.2015 - Z3-3-3194-1-08-02/15: "1. Die Sperrung gem. § 8 SigG bewirkt, dass die durch das qualifizierte Zertifikat bestätigte Zuordnung des öffentlichen Signaturprüfschlüssels zum Signaturschlüssel-Inhaber ab dem Sperrzeitpunkt nicht mehr gilt. 2. Durch eine Sperrung nach § 8 SigG des qualifizierten Anwender-Zertifikats, das auf der Signaturkarte des Benutzers hinterlegt ist, wird nicht nur der Anscheinsbeweis des § 371a Abs. 1 S. 2 ZPO aufgehoben, sondern es kann nach der Eintragung des Sperrmerks nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SigV keine qualifizierte digitale Signatur nach der Definition in § 2 Nr. 2 und Nr. 3 SigG mehr erstellt werden. 3. Eine nach der Sperrung dennoch erfolgte Signatur genügt nicht den gesetzlichen Formanforderungen des § 126a BGB oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 VOB/A EG. 4. Eine Umdeutung einer unwirksamen qualifizierten digitalen Signatur gem. § 2 Nr. 3 SigG in eine formwirksame fortgeschrittene digitale Signatur gem. § 2 Nr. 2 SigG begegnet aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlichen Bedenken und scheidet jedenfalls dann aus, wenn nicht sicher gewährleistet, dass die Signatur gem. § 2 Nr. 2c) und d) SigG mit Mitteln erzeugt wurde, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter alleiniger Kontrolle halten kann und so mit den verbundenen Daten verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. 5. Die Nachforderung einer digitalen Signatur gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A EG nach Abgabe eines mit einer ungültigen digitalen Signatur versehenen Angebots kommt nicht in Betracht."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- VK Südbayern, Beschluss vom 17.04.2013 - Z3-3-3194-1-07-03/13: "1. Das Signaturgesetz trifft prinzipiell nur Regelungen zu qualifizierten Signaturen im Sinne des § 2 Nr. 3 SigG, insbesondere ist gesetzlich nicht geregelt, nach welchem Modell bei der Prüfung einer nur fortgeschrittenen Signatur vorzugehen ist. 2. Von der üblichen, aber gesetzlich nicht verankerten Prüfung nur fortgeschrittener Signaturen nach dem sog. Schalenmodell sind vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Rechtsfolge des zwingenden Ausschlusses des Bieters bei einer ungültigen Signatur gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1b i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A im Einzelfall Ausnahmen möglich. Eine ungeprüfte Übernahme der Ergebnisse der Signaturprüfsoftware ist nicht angebracht."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>