Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. Dezember 2020, 22:03 Uhr
Der 4. Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist nicht anzuwenden bei folgenden Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber:
- GWB § 107 Allgemeine Ausnahmen
- GWB § 108 Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
- GWB § 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln.
Normen
- GWB § 107 Allgemeine Ausnahmen
- GWB § 108 Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
- GWB § 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln
Fußnoten
<references/>