Koalitionsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerfG 1 BvR 978/05}} = [[BVerfGK 10, 250]] - [[Gewerkschaft]]liche [[Unterschriftenaktion]]en in [[Polizeidienststelle]]n
 
* {{BVerfG 1 BvL 4/00}}: "Bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage gibt es keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (Vorabentscheidung nach Art. 234 EG und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG). Die [[Tariftreue|Tariftreueregelung]] des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln berührt das Grundrecht der [[Koalitionsfreiheit]] aus {{GG 9}} Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der [[Berufsfreiheit]] aus {{GG 12}} Abs. 1 ."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerfG 1 BvL 4/00}}: "Bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage gibt es keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (Vorabentscheidung nach Art. 234 EG und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG). Die [[Tariftreue|Tariftreueregelung]] des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln berührt das Grundrecht der [[Koalitionsfreiheit]] aus {{GG 9}} Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der [[Berufsfreiheit]] aus {{GG 12}} Abs. 1 ."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
* {{BVerfG 1 BvR 978/05}} = [[BVerfGK 10, 250]] - [[Gewerkschaft]]liche [[Unterschriftenaktion]]en in [[Polizeidienststelle]]n
 
 
* {{BVerfG 1 BvR 601/92}} = [[BVerfGE 93, 352]] - [[Mitgliederwerbung]] II: "Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG beschränkt sich nicht auf diejenigen Tätigkeiten, die für die Erhaltung und die Sicherung des Bestandes der Koalition unerläßlich sind; er umfaßt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Dazu gehört die Mitgliederwerbung durch die Koalition und ihre Mitglieder."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerfG 1 BvR 601/92}} = [[BVerfGE 93, 352]] - [[Mitgliederwerbung]] II: "Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG beschränkt sich nicht auf diejenigen Tätigkeiten, die für die Erhaltung und die Sicherung des Bestandes der Koalition unerläßlich sind; er umfaßt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Dazu gehört die Mitgliederwerbung durch die Koalition und ihre Mitglieder."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  

Aktuelle Version vom 10. Dezember 2020, 13:22 Uhr

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

  • GG Art. 9 Abs. 3: "für jedermann und für alle Berufe"

Sachlicher Schutzbereich

Vereinigung im Sinne des GG Art. 9 Abs. 1

Zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen

Eingriff

Rechtfertigung

Schranken

Schranken-Schranken

Normen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Grundgesetz (GG)

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>