Umwelterklärung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
* {{VgV 31}} Abs. 3 S. 2: Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im [[Lebenszyklus]] des [[Auftragsgegenstand|Auftragsgegenstands]] einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind. | * {{VgV 31}} Abs. 3 S. 2: Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im [[Lebenszyklus]] des [[Auftragsgegenstand|Auftragsgegenstands]] einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind. | ||
+ | * {{VgV 33}} | ||
* {{VOB/A 7a EU}} Abs. 1 Nr. 2 | * {{VOB/A 7a EU}} Abs. 1 Nr. 2 | ||
Version vom 7. Dezember 2020, 18:24 Uhr
Normen
- VgV § 31 Abs. 3 S. 2: Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
- VgV § 33
- VOB/A § 7a EU Abs. 1 Nr. 2