Landschaftsplan: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden nach {{BNatSchG 11}} Abs. 1 Satz 1 auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt.<noinclude> | + | Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden nach {{BNatSchG 11}} Abs. 1 Satz 1 auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in [[Landschaftsplan|Landschaftsplänen]], für Teile eines Gemeindegebiets in [[Grünordnungsplan|Grünordnungsplänen]] dargestellt.<noinclude> |
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Version vom 23. Juli 2020, 00:20 Uhr
Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden nach BNatSchG § 11 Abs. 1 Satz 1 auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt.
Normen
- BNatSchG § 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne