Amtliches Werk: Unterschied zwischen den Versionen

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Gesetze, Verordnungen, amtliche [[Erlass|Erlasse]] und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html § 5 Abs. 1 UrhG]).
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Gesetze, Verordnungen, amtliche [[Erlass|Erlasse]] und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz ({{UrhG 5}} Abs. 1).
  
Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html § 5 Abs. 2 UrhG]).
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Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind ({{UrhG 5}} Abs. 2).
  
Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet (([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html § 5 Abs. 3 UrhG])).
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Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet ({{UrhG 5}} Abs. 3).
  
 
Der amtliche Charakter eines Werkes setzt die Verantwortung der Behörde hierfür voraus<ref>Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 170</ref>. Die Beurteilung, ob die Verlautbarung eines Amtes - sei es eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde - als amtlich verfasst einzustufen ist, richtet sich nicht danach, ob für den Träger der öffentlichen Gewalt eine Verpflichtung besteht, sich in bestimmter Weise zu äußern, sondern, wie auch bei der Beurteilung der amtlichen Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG, allein danach, ob der Inhalt der Verlautbarung dem Amt zuzurechnen ist, also vom Träger der öffentlichen Gewalt herrührt<ref>BGH, Urt. v. 28. 4. 1972 - I ZR 108/70, GRUR 1972, 713, 714 - Im Rhythmus der Jahrhunderte; Urt. v. 12. 6. 1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 30. 6. 1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 f. - VOB/C; Urt. v. 26. 4. 1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; Goose, Die urheberrechtliche Beurteilung von elektronischen und Mikrofilm-Datenbanken - Schriftenreihe UFITA Heft 53 -, S. 17; Katzenberger, GRUR 1972, 686 f.</ref><ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20190/89 BGH, Urteil vom 21.11.1991 - I ZR 190/89]</ref>.
 
Der amtliche Charakter eines Werkes setzt die Verantwortung der Behörde hierfür voraus<ref>Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 170</ref>. Die Beurteilung, ob die Verlautbarung eines Amtes - sei es eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde - als amtlich verfasst einzustufen ist, richtet sich nicht danach, ob für den Träger der öffentlichen Gewalt eine Verpflichtung besteht, sich in bestimmter Weise zu äußern, sondern, wie auch bei der Beurteilung der amtlichen Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG, allein danach, ob der Inhalt der Verlautbarung dem Amt zuzurechnen ist, also vom Träger der öffentlichen Gewalt herrührt<ref>BGH, Urt. v. 28. 4. 1972 - I ZR 108/70, GRUR 1972, 713, 714 - Im Rhythmus der Jahrhunderte; Urt. v. 12. 6. 1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 30. 6. 1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 f. - VOB/C; Urt. v. 26. 4. 1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; Goose, Die urheberrechtliche Beurteilung von elektronischen und Mikrofilm-Datenbanken - Schriftenreihe UFITA Heft 53 -, S. 17; Katzenberger, GRUR 1972, 686 f.</ref><ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20190/89 BGH, Urteil vom 21.11.1991 - I ZR 190/89]</ref>.

Version vom 29. Juni 2020, 17:35 Uhr

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (UrhG § 5 Abs. 1).

Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind (UrhG § 5 Abs. 2).

Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet (UrhG § 5 Abs. 3).

Der amtliche Charakter eines Werkes setzt die Verantwortung der Behörde hierfür voraus<ref>Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 170</ref>. Die Beurteilung, ob die Verlautbarung eines Amtes - sei es eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde - als amtlich verfasst einzustufen ist, richtet sich nicht danach, ob für den Träger der öffentlichen Gewalt eine Verpflichtung besteht, sich in bestimmter Weise zu äußern, sondern, wie auch bei der Beurteilung der amtlichen Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG, allein danach, ob der Inhalt der Verlautbarung dem Amt zuzurechnen ist, also vom Träger der öffentlichen Gewalt herrührt<ref>BGH, Urt. v. 28. 4. 1972 - I ZR 108/70, GRUR 1972, 713, 714 - Im Rhythmus der Jahrhunderte; Urt. v. 12. 6. 1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 30. 6. 1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 f. - VOB/C; Urt. v. 26. 4. 1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; Goose, Die urheberrechtliche Beurteilung von elektronischen und Mikrofilm-Datenbanken - Schriftenreihe UFITA Heft 53 -, S. 17; Katzenberger, GRUR 1972, 686 f.</ref><ref>BGH, Urteil vom 21.11.1991 - I ZR 190/89</ref>.

Den in UrhG § 5 Absatz 1 aufgezählten amtlichen Werke sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht die verwaltungsrechtlichen Begriffsbestimmungen zugrundezulegen<ref>(BGH, Urteil vom 6. Juli 2006, I ZR 175/03)</ref>. Das Urheberrecht geht von einem weiteren Begriff aus. So sollen nach dem oben genannten Urteil auch dann amtliche Werke vorliegen, wenn die Erlasse, Satzungen etc. nur zwischen Behörden, nicht aber gegenüber dem Bürger Anwendung finden.<ref>www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG</ref>

Unter § 5 Absatz 2 UrhG sollen insbesondere amtliche Gesetzesmaterialien und amtliche Erläuterungen gesetzlicher Bestimmungen wie zum Beispiel von Behörden herausgegebene Merkblätter, außerdem Tätigkeitsberichte und Presseerklärungen von Behörden etc. fallen.<ref>www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG</ref>

Gesetze und Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen

Satzungen

Gesetze und Verordnungen nach UrhG § 5 Abs. 1 meint alle Rechtsnormen, "einschließlich von Satzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts"<ref>Schricker/Loewenheim, 4. Auflage, § 5 Rdnr. 41</ref>, also auch die der Kommunen, Kirchen und Universitäten<ref>Rehbinder, Urheberrecht, 15. Aufl. 2008, Verlag C.H. Beck, Rdnr. 500</ref>. Gleiches gilt für amtliche Erlasse und Bekanntmachungen.

Da es sich bei dem Bebauungsplan auch im verwaltungsrechtlichen Sinne um eine Satzung und somit Rechtsnorm handelt, fällt dieser als amtliches Werk unter UrhG § 5 Absatz 1.<ref>www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG</ref>

Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar und ist das Ergebnis eines sowohl fachlichen als auch politischen Planungsprozesses. Als vorbereitender Bauleitplan entfaltet er keine direkte Rechtskraft für den Bürger. Er gibt den Behörden verbindliche Hinweise für die Entscheidung über Genehmigungen von Vorhaben oder für den Inhalt des Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan muss von der übergeordneten Verwaltungsbehörde genehmigt werden und ist für die Entwicklung nachgeordneter Planwerke bindend.

Für den Flächennutzungsplan kommt eine Einordnung als amtliches Werk unter UrhG § 5 Absatz 1 in Frage<ref>http://www.stadtplan.troisdorf.de/hilfe/planung/rechtliche_hinweise.html - abgerufen am 06.05.2020 um 01:27 Uhr</ref>, da es sich hierbei um ein amtliche Entscheidung handelt, die zwar nicht den Bürger, aber sehr wohl andere Behörden bindet. Bei den unter § 5 Absatz 2 UrhG geregelten „Werken“ fehlt es an einer Bindungswirkung. Hier sind lediglich Erwägungen, Erläuterungen oder Begründungen enthalten.<ref>www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG</ref>

Verkehrszeichen

Amtliche Verkehrszeichen sind als Rechtsnormen zu qualifizieren<ref>Schulze, Meine Rechte als Urheber, 5. Aufl. 2004, dtv, S. 48; Wikipedia Verkehrszeichen (Deutschland); siehe auch Wikipedia Bildtafel der Verkehrszeichen in Deutschland</ref>.

DIN-Normen

DIN-Normen selbst sind keine Gesetze, Rechtsverordnungen, amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen im Sinne dieser Freistellungsbestimmung. Denn für die Annahme einer Rechtsnorm fehlt es an der notwendigen Allgemeinverbindlichkeit, für die eines amtlichen Erlasses oder einer Bekanntmachung an dem Erfordernis der Herkunft aus einem Amt<ref>vgl. näher BGH, Urt. v. 30. 6. 1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 - VOB/C</ref>. Die in den Fachausschüssen erarbeiteten DIN-Normen sind grundsätzlich als private Normenwerke zu beurteilen<ref>BGH aaO; BGH, Urteil vom 26.04.1990 - I ZR 79/88 - DIN-Normen</ref>.

Auch die Bezugnahme (Verweisung) auf private Werke in amtlichen Verlautbarungen kann jedoch zum Ausschluss des Urheberrechtsschutzes nach UrhG § 5 Abs. 1 führen<ref>BGH, Urteil vom 26.04.1990 - I ZR 79/88 - DIN-Normen</ref>.

Die Einführung der DIN-Normen als technische Baubestimmungen etwa dient danach der Konkretisierung der in den Landesbauordnungen übereinstimmend enthaltenen Generalklausel der "allgemein anerkannten Regeln der Technik (der Baukunst)" und damit der Erleichterung des verwaltungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Ihre Bedeutung beschränkt sich dabei nicht auf eine interne Bindungswirkung gegenüber nachgeordneten Behörden, sondern es tritt auch eine Selbstbindung im Außenverhältnis ein. Der Bauwillige, der sein Bauvorhaben entsprechend den eingeführten DIN-Normen ausführen will, erlangt jedenfalls unter bauaufsichtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Baugenehmigung. Dies folgt unmittelbar aus der in den Landesbauordnungen enthaltenen gesetzlichen Regelung, dass als allgemein anerkannte Regeln der Technik (der Baukunst), an die sich jeder Bauwillige grundsätzlich zu halten hat, (auch) die eingeführten technischen Baubestimmungen gelten. Allerdings kann die Einhaltung dieser Regeln auch auf andere Art als durch die Übereinstimmung mit den DIN-Normen nachgewiesen werden; nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NW kann sogar von den allgemein anerkannten Regeln abgewichen werden, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch eine andere Lösung ausgeschlossen werden kann. Für die urheberrechtliche Beurteilung ist der fehlende Charakter der eingeführten DIN-Normen als zwingende Normen jedoch unbeachtlich. Denn nach § 5 Abs. 1 UrhG führen nicht nur solche Normen zur Freistellung vom Urheberrechtsschutz, sondern auch Verwaltungsvorschriften, da diese zumindest für die Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts von besonderer Bedeutung sein können.<ref>BGH, Urteil vom 26.04.1990 - I ZR 79/88 - DIN-Normen</ref>.

VOB/C

Die VOB/C fällt nicht § 5 Abs. 1 oder 2 UrhG, ist also urheberrechtlich geschützt. Die VOB ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung<ref>vgl. auch BGH, Urt. v. 24. 2. 1954 - II ZR 74/53</ref>. Es fehlt ihr die für die Annahme einer Rechtsnorm notwendige Allgemeinverbindlichkeit; die VOB wird grundsätzlich nur kraft Parteivereinbarung Vertragsbestandteil<ref>vgl. BGH, Urt. v. 29. 10. 1956 - VII ZR 6/56 = LM VOB Teil B § 13 Nr. 1</ref>. Die VOB/C ist auch weder ein amtlicher Erlaß noch eine amtliche Bekanntmachung. Denn sie stammt nicht aus einem Amt.<ref>BGH, Urteil vom 30. 6. 1983 - I ZR 129/81</ref>

Normen

Rechtsprechung

Urteilssammlungen

BVerfG

BVerwG

BGH

Publikationen

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />