Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 10. Juni 2020, 12:29 Uhr
Von Vorhaben nach BauGB § 34 Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein (BauGB § 34 Abs. 3).
Normen
- BauGB § 34 Abs. 3
Siehe auch
- Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
- Interkommunales Abstimmungsgebot
Fußnoten
<references/>