Nachbarklage gegen Baugenehmigung: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | "Dritte ... können sich gegen eine [[Baugenehmigung]] nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind<ref>(BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22; B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 17)</ref>. Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Ob eine konkrete Norm [[Drittschutz]] vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sog. [[Schutznormtheorie]] bestimmt<ref>(vgl. st. Rspr. BVerwG, U.v. 17.6.1993 - 3 C 3/89 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20)</ref>. Die betreffende Norm muss mithin ein Privatinteresse derart schützen, dass der Träger des Individualinteresses die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können soll<ref>(BVerwG, U.v. 17.6.1993 - 3 C 3/89 - juris Rn. 35 m. w. N)</ref>.<noinclude> | + | "Dritte ... können sich gegen eine [[Baugenehmigung]] nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind<ref>(BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22; B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 17)</ref>. Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Ob eine konkrete Norm [[Drittschutz]] vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sog. [[Schutznormtheorie]] bestimmt<ref>(vgl. st. Rspr. BVerwG, U.v. 17.6.1993 - 3 C 3/89 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20)</ref>. Die betreffende Norm muss mithin ein Privatinteresse derart schützen, dass der Träger des Individualinteresses die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können soll<ref>(BVerwG, U.v. 17.6.1993 - 3 C 3/89 - juris Rn. 35 m. w. N)</ref>."<ref>{{VG München M 29 SN 20.684}} Tz. 20</ref><noinclude> |
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 4. Juni 2020, 14:55 Uhr
"Dritte ... können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind<ref>(BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22; B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 17)</ref>. Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Ob eine konkrete Norm Drittschutz vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sog. Schutznormtheorie bestimmt<ref>(vgl. st. Rspr. BVerwG, U.v. 17.6.1993 - 3 C 3/89 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20)</ref>. Die betreffende Norm muss mithin ein Privatinteresse derart schützen, dass der Träger des Individualinteresses die Einhaltung des Rechtssatzes verlangen können soll<ref>(BVerwG, U.v. 17.6.1993 - 3 C 3/89 - juris Rn. 35 m. w. N)</ref>."<ref>VG München, Beschluss vom 13.05.2020 - M 29 SN 20.684 Tz. 20</ref>
Rechtsprechung
Fußnoten
<references/>