Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 07:46 Uhr
"Wird die Änderung des Vorstandes eines eingetragenen Vereins zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet und ist in der Vereinssatzung bestimmt, dass die zugrundeliegenden Beschlüsse in einem Protokoll niederzulegen sind, das u. a von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, muss aus der der Anmeldung beizufügenden Abschrift des Protokolls für das Registergericht eindeutig erkennbar sein, dass der in der Satzung namentlich nicht genannte Protokollführer die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Demgemäß ist in der Regel zu verlangen, dass er in der Niederschrift ausdrücklich, z.B.: durch einen Zusatz bei seiner Unterschrift als "Protokollführer" bezeichnet ist."<ref>OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1996 - 15 W 476/95 = NJW-RR 1997, 484</ref>
Normen
- BGB § 58 Nr. 4
Rechtsprechung
- OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1996 - 15 W 476/95 = NJW-RR 1997, 484:"Wird die Änderung des Vorstandes eines eingetragenen Vereins zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet und ist in der Vereinssatzung bestimmt, dass die zugrundeliegenden Beschlüsse in einem Protokoll niederzulegen sind, das u. a von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, muss aus der der Anmeldung beizufügenden Abschrift des Protokolls für das Registergericht eindeutig erkennbar sein, dass der in der Satzung namentlich nicht genannte Protokollführer die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Demgemäß ist in der Regel zu verlangen, dass er in der Niederschrift ausdrücklich, z.B.: durch einen Zusatz bei seiner Unterschrift als "Protokollführer" bezeichnet ist."
Siehe auch
Fußnoten
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