Insolvenzantragspflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGB 42}} Abs. 2 ([[Insolvenz]]): Der [[Vorstand des Vereins|Vorstand]] hat im Falle der [[Zahlungsunfähigkeit]] oder der [[Überschuldung]] die [[Eröffnung des Insolvenzverfahrens]] zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als [[Gesamtschuldner]].
 
* {{BGB 42}} Abs. 2 ([[Insolvenz]]): Der [[Vorstand des Vereins|Vorstand]] hat im Falle der [[Zahlungsunfähigkeit]] oder der [[Überschuldung]] die [[Eröffnung des Insolvenzverfahrens]] zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als [[Gesamtschuldner]].
 
* {{BGB 53}} [[Schadensersatzpflicht der Liquidatoren]]
 
* {{BGB 53}} [[Schadensersatzpflicht der Liquidatoren]]
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==Rechtsprechung==
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* {{BGH II ZR 239/05}}
  
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]
 
[[Kategorie:Vereinsrecht]]

Version vom 26. Mai 2020, 21:33 Uhr


Normen

Rechtsprechung