Haftung des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. Mai 2020, 06:51 Uhr
Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589 Abs. 15</ref>
Geschäftsführung
Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden gemäß BGB § 27 Abs. 3 die für den Auftrag geltenden Vorschriften BGB § 664 bis BGB § 670 entsprechende Anwendung. "Die dem Vorstand obliegenden Sorgfaltspflichten entsprechen somit denjenigen eines ordentlichen Beauftragten, bei deren Verletzung er dem Verein für jede Fahrlässigkeit haftet<ref>BGH NJW-RR 1986, 572, 574</ref>. Muss der Verein für das schuldhafte Verhalten eines Organmitglieds kraft der Zurechnung nach BGB § 31 haften, so ist regelmäßig eine Amtsführung gegeben, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachwalters nicht in Einklang steht. Den Inhabern eines Vorstandsamts obliegt die Sorge für das rechtmäßige Verhalten des Vereins nach außen hin; diese haben dafür einzustehen, dass die Rechtspflichten - privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur - erfüllt werden, die den Verein als juristische Person treffen."<ref>LG Kaiserslautern, Urteil vom 11.05.2005 - 3 O 662/03 = VersR 2005, 1090 Abs. 51</ref>
Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589 Abs. 15</ref>
Vergütung
Die Entgegennahme satzungswidrig überhöhter Vorstandsvergütungen stellt eine Verletzung der Vorstandspflichten dar, die den Vorstand nach vertraglichen Grundsätzen schadensersatzpflichtig macht, sofern er die Unangemessenheit der von ihm in Anspruch genommenen Vergütungen kannte oder erkennen konnte<ref>BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745 Abs. 5</ref>.
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589
- BGH, Urteil vom 14.12.1987 - II ZR 53/87 = NJW-RR 1988, 745 Abs. 5
- BGH, 10.11.1986 - II ZR 140/85 = NJW 1987, 1077
- BGH, Urteil vom 26.11.1985 - VI ZR 9/85 = NJW-RR 1986, 572: "Hat es der Vorstand eines Reitvereins pflichtwidrig unterlassen, für den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Vereins zu sorgen, so kann dies einer Inanspruchnahme des Vereins durch ein Vorstandsmitglied aus § 833 Satz 1 BGB entgegenstehen."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Landgerichte
- LG Kaiserslautern, Urteil vom 11.05.2005 - 3 O 662/03 = VersR 2005, 1090: Haftung des Vorstands eines Fußballvereins gegenüber dem Verein
Siehe auch
Fußnoten
<references/>