Gesetzgebungskompetenz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 1: Zeile 1:
Die Länder haben nach {{GG 70}} Abs. 1 das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung ({{GG 70}} Abs. 2).
+
Die Länder haben nach {{GG 70}} Abs. 1 das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung ({{GG 70}} Abs. 2). Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder nach {{GG 71}} die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 20. August 2013, 11:21 Uhr

Die Länder haben nach GG Art. 70 Abs. 1 das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung (GG Art. 70 Abs. 2). Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder nach GG Art. 71 die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Normen