Haftung des Vereinsvorstands: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==[[Geschäftsführung des Vorstands]]== | ==[[Geschäftsführung des Vorstands]]== | ||
− | Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>{{BGH II ZR 245/06}} Abs. 15</ref> | + | Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der [[Geschäftsführung des Vorstands|Geschäftsführung]] im Innenverhältnis nicht aus.<ref>{{BGH II ZR 245/06}} Abs. 15</ref> |
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== |
Version vom 12. Mai 2020, 09:56 Uhr
Geschäftsführung des Vorstands
Die satzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt pflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus.<ref>BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06 = NJW 2008, 1589 Abs. 15</ref>