Mitgliederversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 6. Mai 2020, 14:11 Uhr
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (§ 32 Abs. 1 BGB)
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. (§ 32 Abs. 2 BGB)
Corona-/Covid-19-Pandemie
Normen
- § 32 BGB
- § 9 der Satzung des Bürgervereins Burgkunstadt e.V.
- Artikel 2 § 5 (Vereine und Stiftungen) Abs. 2 des COVID-19-Pandemie-Gesetzes vom 27.03.2020
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69: Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
Protokolle
- Mitgliederversammlung 2018 vom 14.03.2018 (ordentlich)
- Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung de Bürgervereins am 16.10.2015
- Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 19.07.2013
- Mitgliederversammlung 2014/02 vom 23.05.2014 (ordentlich)
Fußnoten
<references/>