Inhalt der Klageschrift: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. April 2020, 17:18 Uhr
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Zwingender Inhalt
Die Klage muss nach VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1
- den Kläger,
- den Beklagten und
- den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Soll-Vorschriften
Die Klage soll nach VwGO § 82 Abs. 1 Satz 2
- einen bestimmten Antrag enthalten.
- Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
- Beweismittel sollen angegeben,
- die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (VwGO § 82 Abs. 2 Satz 1). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt ((VwGO § 82 Abs. 2 Satz 2). Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt VwGO § 60 entsprechend (((VwGO § 82 Abs. 2 Satz 3).