Öffentlicher Auftrag: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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[[Kategorie: Vergaberecht]]
 
[[Kategorie: Vergaberecht]]

Version vom 14. Juli 2019, 11:08 Uhr

Öffentliche Aufträge sind nach GWB § 103 Abs. 1 entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die

  • die Lieferung von Waren,
  • die Ausführung von Bauleistungen oder
  • die Erbringung von Dienstleistungen

zum Gegenstand haben.

Normen

Siehe auch