Öffentlicher Auftrag: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 6: | Zeile 6: | ||
==Normen== | ==Normen== | ||
+ | * {{GWB 103}} Abs. 1 | ||
− | * | + | ==Siehe auch== |
+ | * [[Konzession]] | ||
[[Kategorie: Vergaberecht]] | [[Kategorie: Vergaberecht]] |
Version vom 14. Juli 2019, 11:08 Uhr
Öffentliche Aufträge sind nach GWB § 103 Abs. 1 entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die
- die Lieferung von Waren,
- die Ausführung von Bauleistungen oder
- die Erbringung von Dienstleistungen
zum Gegenstand haben.
Normen
- GWB § 103 Abs. 1