Öffentlicher Auftrag: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 14. Juli 2019, 11:06 Uhr
Öffentliche Aufträge sind nach GWB § 103 Abs. 1 entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
Normen
- GWB § 103 Abs. 1