Freihändige Vergabe von Bauleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

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===Vergabe von kommunalen Bau-, Liefer- und Dienstleistungen===
 
===Vergabe von kommunalen Bau-, Liefer- und Dienstleistungen===
"Abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/A ist eine Freihändige Vergabe von kommunalen Bauleistungen bis zu einer Wertgrenze von 30.000 (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung zulässig.
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Eine Verhandlungsvergabe ist bei der Vergabe von Bauaufträgen (abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A) und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer Wertgrenze von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung zulässig. 2Für Bauleistungen zu Wohnzwecken ist eine Verhandlungsvergabe bis zu einer Wertgrenze von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk zulässig.[2]<ref>{{B3-1512-31-19}} Ziffer 1.2.9.</ref>
Wenden die Kommunen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A an, ist bis zu einer Wertgrenze von 30.000 € ebenfalls eine Freihändige Vergabe zulässig, wenn durch förderrechtliche Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
 
 
 
Die Möglichkeit einer Freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenze bei entsprechender Begründung im Einzelfall nach § 3 Abs. 5 VOB/A bzw. § 3 Abs. 5 VOL/A bleibt unberührt.
 
'''Auch bei Freihändigen Vergaben soll ein Wettbewerb die Regel sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, § 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/A). Auch hier bleibt der Auftraggeber daher grundsätzlich verpflichtet, mehrere Angebote, in der Regel wenigstens drei, einzuholen.''' Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf ortsansässige Unternehmen ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A; § 2 Abs. 1 Satz 2 VOL/A); in der Regel ist mindestens ein Angebot von einem Unternehmer einzuholen, der seine Niederlassung nicht im eigenen Landkreis des kommunalen Auftraggebers bzw. bei kreisfreien Städten im eigenen Stadtgebiet hat. Die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. Die Einholung mehrerer Angebote und deren regionale Streuung sowie der regelmäßige Wechsel der Bewerber ist zur Beachtung des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Vorgaben des europäischen Primärrechts (siehe Nr. 3) grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn keine Verpflichtung zur Anwendung der VOL/A besteht. Dies gilt auch für die Begründung von Vergabeart und Vergabeentscheidung sowie für die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und Manipulation.
 
 
 
Unter Beachtung der Vorgaben in § 20 Abs. 3 VOB/A bzw. § 19 Abs. 2 VOL/A ist auch bei Freihändigen Vergaben ab den dort genannten Auftragswerten von 15.000 € ohne Umsatzsteuer (VOB/A) bzw. 25.000 € ohne Umsatzsteuer (VOL/A) nach Zuschlagserteilung über den erteilten Auftrag zu informieren (ex-post-Veröffentlichung); die Daten müssen auf der Zentralen Vergabebekanntmachungsplattform Bayern (BayVeBe) abrufbar sein."<ref>{{IB3-1512.4-138}} Ziffer 1.2.2.; Hervorhebung durch die Redaktion</ref>
 
  
 
==Normen==
 
==Normen==

Version vom 12. Juli 2019, 14:36 Uhr

"Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist, besonders

1. wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,

2. wenn die Leistung besonders dringlich ist,

3. wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,

4. wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,

5. wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,

6. wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt.

Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von 10 000 € ohne Umsatzsteuer erfolgen."(VOB/A § 3a Abs. 4)

Vergabe von kommunalen Bau-, Liefer- und Dienstleistungen

Eine Verhandlungsvergabe ist bei der Vergabe von Bauaufträgen (abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A) und bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis zu einer Wertgrenze von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ohne weitere Einzelbegründung zulässig. 2Für Bauleistungen zu Wohnzwecken ist eine Verhandlungsvergabe bis zu einer Wertgrenze von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk zulässig.[2]<ref>Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) Ziffer 1.2.9.</ref>

Normen

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Bekanntmachungen

Rechtsprechung

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 233


Siehe auch

Fußnoten

<references/>